Rechtsprechung
   VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12939
VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01 (https://dejure.org/2001,12939)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2001 - 9 C 3/01 (https://dejure.org/2001,12939)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 (https://dejure.org/2001,12939)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,12939) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Festgesetzte Kapazität; Numerus-clausus-Verfahren; Veränderung des Deputatstundenangebots; Unbereinigtes Lehrdeputat

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; Zulassungszahlenverordnung v. 06. November 2000 SH § 1 a); ; Zulassungszahlenverordnung v. 06. November 2000 SH § 1 aa)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.07.1996 - 9 C 2.96

    Ablehnung eines Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung

    Auszug aus VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01
    Diesen schätzt die Kammer nach den Feststellungen der Vorjahre (z.B. Beschluss vom 20. März 1996 - 9 C 2/96 u.a. -) auf 3, 00.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 6/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 8/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 7/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 5/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 11/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 12/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • VG Schleswig, 29.05.2002 - 9 C 2/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 3/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 9/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2002 - 9 C 4/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -).

  • VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03

    Studiengang Zahnmedizin, Sommersemester 2003, Christian-Albrechts-Universität zu

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht